Um eine Förderung in Form einer Wirtschaftspartnerschaft können Unternehmen ansuchen, die ihren Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben. Ebenfalls antragsberechtigt sind Vereine, Stiftungen und Kammern, sofern sie Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des EZA-Gesetzes leisten.

Folgende inhaltliche Kriterien sind maßgeblich für die Förderung eines Vorhabens:

- Entwicklungspolitische Wirkungen: Eine Wirtschaftspartnerschaft muss eine klare entwicklungspolitische Wirkung haben und umwelt- und sozialverträglich sein. Das Vorhaben muss mit den Entwicklungszielen des jeweiligen Landes vereinbar sein und dessen Qualitätskriterien entsprechen. Es muss in einem Empfängerland öffentlicher Entwicklungshilfeleistungen gemäß OECD stattfinden. Vorrangig behandelt werden Vorhaben in Schwerpunktländern der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit. Projekte in sensiblen Geschäftsfeldern (wie Waffen oder gefährliche Güter) sind nicht möglich.

- Eigenleistungen: Das Unternehmen muss einen substanziellen, finanziell darstellbaren Beitrag in Höhe von mindestens 50 Prozent der Projektgesamtkosten leisten.

- Wirtschaftlichkeit: Der unternehmerische Nutzen des Vorhabens ist eine notwendige Voraussetzung und muss von dem Antragsteller glaubwürdig dargelegt werden. Der aus dem Vorhaben entstehende Nutzen kann ein unmittelbar operativer oder langfristig strategischer Vorteil sein. Gemeinnützige Projekte können im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaften nicht gefördert werden.

- Nachhaltigkeit: Eine Wirtschaftspartnerschaft setzt ein langfristiges Engagement des Unternehmens im Entwicklungs- oder Schwellenland voraus, welches über das Projektende fortbesteht. Dadurch entstehen ein dauerhafter unternehmerischer Nutzen sowie nachhaltige entwicklungspolitische Wirkungen. Exporte von Gütern und Dienstleistungen können nicht gefördert werden.

- Additionalität: Das Vorhaben schafft einen zusätzlichen Nutzen, der ohne die Förderung nicht zustande gekommen wäre. Vorhaben, mit deren Durchführung bereits begonnen wurde, können nicht nachträglich im Rahmen einer Wirtschaftspartnerschaft gefördert werden. Es sei denn, die entwicklungspolitische Relevanz des Vorhabens wird durch die zusätzliche Förderung signifikant erweitert. Aktivitäten, die der bloßen Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen, werden nicht gefördert.